| 1. |
Die Mitgliederversammlung finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich statt. Ort und Zeit der Versammlung werden vom Vorstand bestimmt und den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich bekanntgegeben. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sind spätestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstag schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Es kann sich dabei nicht um einen Antrag auf Abänderung der Satzung handeln.
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| 2. | Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für den Fall der Beschlußunfähigkeit ist eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung binnen 3 Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen. |
| 3. | Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: |
| Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstände | |
| a) Rechnungsbelegung (Kassenbericht) und Prüfungsbericht der Kassenprüfer, | |
| b) Wahl und Entlastung des Vorstandes, | |
| c) Wahl der Kassenprüfer, | |
| d) Beschluß der Satzung und deren Änderungen, | |
| e) Festsetzung des Jahres-Finanzplanes und des Jahresbeitrages (Regelbeitrag), | |
| f) Ausgabenbeschlüsse von mehr als 10.000 DM im Einzelfall, | |
| g) alle Fragen, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind. | |
| 4. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe fordern. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat unter Beifügung des Antrags, in gleicher Weise wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. |
| 5. |
Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied steht auf Antrag eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung zu.
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Vorstand
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| 1. |
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. |
| 2. |
Der Vorstand wird nach Bedarf einberufen. Er ist umgehend einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird. |
| 3. |
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: |
| a) Technischer Leiter Fahrzeuge | |
| b) Technischer Leiter Teile und Dokumentation | |
| c) Vorstand Öffentlichkeitsarbeit | |
| d) drei weiteren gewählten stimmberechtigten Vereinsmitgliedern (Beisitzer) | |
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| 4. | Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl gewählt, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sie sind der Mitgliederversammlung, die sie über den Gang der Geschäfte zu unterrichten haben, verantwortlich. Eine Wiederwahl ist zulässig. Es kann offen gewählt werden, wenn die Mitglieder dies so beantragen. |
| 5. | Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird vom Vorstand ein Mitglied bestellt, das die Geschäfte kommissarisch bis zur nächstmöglichen Neuwahl weiterführt. |
| 6. |
Der Schriftführer wird vom Vorstand auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an, soweit er nicht nach Ziff. 3d) unmittelbar in den Vorstand gewählt wird. Ziff. 4. S. 3 und 4 gelten entsprechend. |
| 7. | Die Vorstände lt. § 5 Abs. 3 a-c sind Vorstand i. S. des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gegenüber Dritten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. |
| 8. | Die Verbindung zur Iveco Magirus AG, sonstigen Oldtimervereinen, zur einschlägigen Kraftfahrzeugindustrie, zu den Medien sowie zu Vereinigungen ähnlicher Zielsetzungen werden vom Vorstand oder einem von ihm Beauftragten wahrgenommen. |
| 9. |
Der Vorstand beschließt über Anschaffungen und Ausgaben des Vereins bis 10.000 DM im Einzelfall und berät über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins, die er erforderlichenfalls der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorlegt. Siehe § 7. Ferner stellt der Vorstand den Jahres-Finanzplan auf, der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muß. Die betragsmäßige Beschränkung nach Satz 1 gilt nur im Innenverhältnis. |
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Mitglieder, Stimmrecht
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| 1. |
Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie sonstige juristische Personen werden, die bereit sind, den Verein in seinen Zielen und Aufgaben zu unterstützen. Über Beitragsanträge entscheidet der Vorstand, juristische Personen benennen dabei einen bevollmächtigten Vertreter. |
| 2. | Ordentliche Vereinsmitglieder haben das Wahl- und Stimmrecht in allen Vereinsangelegenheiten. |
| 3. | Bei Eintritt in den Verein ist der Jahresbeitrag für das restliche laufende Geschäftsjahr anteilig nach vollen Monaten zu entrichten. Im übrigen wird der Jahresbeitrag zum Anfang des Geschäftsjahres in voller Höhe fällig. Für juristische Personen beträgt der Jahresbeitrag das 12-fache des Regeljahresbeitrages. |
| 4. | Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags wirksam. |
| 5. |
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod, Ausschluß oder Geschäftsauflösung der juristischen Person. |
| 6. | Die Kündigung kann nur schriftlich an den Vorstand mit dreimonatiger Frist erfolgen. Eine Beitragsrückgewährung erfolgt nicht. |
| 7. |
Ausgeschlossen kann ein ordentliches Vereinsmitglied oder ein jugendliches
Vereinsmitglied werden, wenn es den Zielen des Vereins zuwiderhandelt, dem
Ansehen des Vereins schadet oder zwei Jahresbeiträge trotz zweimaliger
Mahnung im Rückstand ist. Über den Ausschluß entscheidet die
Mitgliederversammlung.
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Geschäftsführung
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| 1. | Die Geschäftsführung erfolgt durch die Vorstände aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen des Jahres-Finanzplanes. Für Ausgaben im Betrag bis zu 1.000 DM im Einzelfall ist der Vorstand allein zuständig, die betragsmäßige Beschränkung gilt jedoch nur im Innenverhältnis. |
| 2. |
Die Vorstände unterrichten sich laufend gegenseitig über alle wesentlichen Angelegenheiten. Bei Bedarf wird eine nicht öffentliche Sitzung einberufen. |
| 3. |
Über nichtöffentliche Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Fachkundige Personen können vom Vorstand zu einzelnen Tagesordnungspunkten beratend hinzugezogen werden. |
| 4. | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| 5. |
Die Kassenführung hat entsprechend den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmannes zu erfolgen. Der Kassenführer unterzeichnet alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke und erstellt zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenbericht, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. |
| 6. |
Die Kassenführung wird alljährlich durch zwei, von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählte Kassenprüfer schriftlich geprüft. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. |
| 7. |
Gerichtsstand für alle Streitfälle ist Ulm (Donau).
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Auflösung des Vereins
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| 1. | Die Auflösung des Vereins kann von einem Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder beim Vorstand schriftlich beantragt werden; der Auflösungsantrag kann auch unmittelbar vom Vorstand eingebracht werden. |
| 2. |
Der Vorstand hat diesen Antrag einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die binnen zwei Monaten einzuberufen ist, vorzulegen. Hierbei müssen mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein und der Auflösung müssen mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Sofern diese Zahl durch die Anwesenden der Mitgliederversammlung nicht erreicht wird, findet innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung eine erneute Mitgliederversammlung statt, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden wird. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. |
| 3. |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das im Eigentum des Vereins bestehende Vermögen, soweit es evtl. in Anspruch genommene Darlehen übersteigt, bestimmungsgemäß einem Sonderkonto zu. Das Vermögen ist so zu verwenden, daß den in § 2 genannten Zwecken des Vereins Rechnung getragen wird. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Inkrafttreten
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Vorstehende Satzung wurde am 26. März 99 beschlossen und am 22.07.00 korrigiert, sowie am 23.10.2010 geändert. |
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